Das Mindestgebot liegt bei 368.000 Euro. Der jährliche Erbbauzins beträgt im Fall der Erbbaurechtsvergabe vier Prozent des abgegebenen Gebots. Bei einem Gebot in Höhe des Mindestbetrags entspricht das einem jährlichen Erbbauzins von 14.720 Euro.
Entscheidend für die Vergabe ist ausschließlich das Höchstgebot, das bis spätestens zum 20. September 2025 schriftlich eingegangen sein muss. Gebote unterhalb des Mindestgebots werden nicht berücksichtigt. Falls mehrere Gebote in gleicher Höhe eingehen, entscheidet das Los.
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Bebaubarkeit richtet sich daher nach § 34 BauGB und setzt voraus, dass sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt. Eine Bebauung ist mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus zulässig. Das Bauvorhaben muss innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Vertragsabschluss bezugsfertig hergestellt sein. Die Nutzung ist auf Wohnzwecke beschränkt und diese Bindung gilt für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren.
Eine Aufteilung des Grundstücks oder des Gebäudes nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), etwa zur Bildung von zwei Eigentumswohnungen, ist nicht zulässig. Damit ist eine spätere getrennte Veräußerung einzelner Einheiten ausgeschlossen.
Zusätzliche Rahmenbedingungen bestehen hinsichtlich Umwelt- und Klimaschutz. Das Grundstück liegt in einer Wasserschutzzone und unterliegt den Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln. Damit verbunden ist insbesondere die Pflicht zur energetisch hochwertigen Bauweise sowie der Einsatz erneuerbarer Energien – beispielsweise in Form einer Photovoltaikanlage.
Ein aufstehender Baum auf dem Grundstück könnte Einfluss auf die Bebauung nehmen. Maßnahmen wie eine Fällung oder ein Rückschnitt sind nur mit Genehmigung und auf eigene Kosten möglich.
Im näheren Umfeld des Grundstücks wurden bei Kanalbauarbeiten bereits fossile Funde gemacht. Da im Jahr 1980 an der Ecke Kunstfelder Straße / Marienfelder Straße – nur rund 50 Meter vom Grundstück entfernt – vermutlich eiszeitliche Tierknochen in etwa drei Metern Tiefe entdeckt wurden, ist das Grundstück im Hinblick auf Bodendenkmäler als sensibel einzustufen. Bei tiefgreifenden Erdarbeiten, insbesondere beim Bau eines Kellers oder einer Tiefgarage, ist daher eine archäologische Baubegleitung erforderlich.